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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand

Januar 2021

1. Anbieter und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend «AGB», gelten für sämtliche Leistungen von:

Studer Leadership Advisory
Inhaber: Ivan Studer
Amselweg 10
4242 Laufen

E-Mail: ivan (.) studer (at) ivan (-) studer (.) com
Telefon: null 7 neun 7 acht 1 fünf 0 fünf 0

nachfolgend «SLA» genannt.

 

1.2 Die AGB gelten insbesondere für Beratungen, Organisations- und Führungsentwicklungen, Workshops, Trainings, Seminare, Moderationen, Coachings, Assessments, Entwicklungsprogramme, Analysen, Konzeptionsleistungen und vergleichbare Dienstleistungen.

 

1.3 Diese AGB richten sich grundsätzlich an Unternehmen, Organisationen, Behörden und andere institutionelle Auftraggeber. Für Verträge mit Privatpersonen beziehungsweise Konsumentinnen und Konsumenten können ergänzende oder abweichende Bestimmungen erforderlich sein.

 

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn SLA ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

2.1 Grundlage der Zusammenarbeit bilden:

  1. die individuelle schriftliche Vereinbarung beziehungsweise das von SLA unterbreitete und vom Auftraggeber angenommene Angebot;

  2. allfällige projektspezifische Anhänge;

  3. diese AGB;

  4. ergänzend die Bestimmungen des Schweizer Rechts.

 

2.2 Bei Widersprüchen gehen die individuelle Vereinbarung und das Angebot diesen AGB vor.

 

2.3 Die AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer anderen Vertragsunterlage auf sie hingewiesen wird und der Auftraggeber vor Vertragsabschluss die Möglichkeit erhält, sie einzusehen, herunterzuladen oder zu speichern.

3. Vertragsabschluss

3.1 Angebote von SLA sind während der im Angebot genannten Frist verbindlich. Fehlt eine solche Angabe, ist das Angebot während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig.

3.2 Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • die schriftliche Annahme eines Angebots;

  • die Unterzeichnung einer Vereinbarung;

  • eine schriftliche Auftragsbestätigung;

  • die ausdrückliche Beauftragung per E-Mail;

  • oder den Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers.

 

3.3 Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Daraus entstehende Mehrleistungen, Terminverschiebungen und Zusatzkosten werden gesondert vereinbart beziehungsweise nach Aufwand verrechnet.

4. Leistungen von SLA

4.1 Inhalt, Umfang, Ziele, Termine und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

4.2 SLA erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten professionellen Standard.

4.3 SLA ist berechtigt, Methoden, Abläufe, Übungen und eingesetzte Materialien anzupassen, sofern dadurch der vereinbarte Zweck und der wesentliche Charakter der Leistung nicht beeinträchtigt werden.

4.4 SLA kann für einzelne Leistungen qualifizierte Mitarbeitende, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner oder andere geeignete Fachpersonen einsetzen. SLA bleibt für die ordnungsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

4.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, schuldet SLA keinen bestimmten wirtschaftlichen, persönlichen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg. Beratung, Training und Coaching unterstützen Entscheidungen und Entwicklungen; die Verantwortung für Entscheidungen und deren Umsetzung verbleibt beim Auftraggeber beziehungsweise bei den betroffenen Personen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt SLA rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpersonen und Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung, die zur vertragsgemässen Leistungserbringung erforderlich sind.

5.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich.

5.3 Bei Veranstaltungen vor Ort stellt der Auftraggeber, soweit im Angebot nicht anders vereinbart, geeignete Räumlichkeiten, technische Infrastruktur, Arbeitsmaterialien, Zugangsmöglichkeiten und organisatorische Rahmenbedingungen bereit.

5.4 Der Auftraggeber informiert die Teilnehmenden rechtzeitig über Zweck, Ablauf, Voraussetzungen und organisatorische Bedingungen der Veranstaltung.

5.5 Verzögerungen, Zusatzaufwand oder Wiederholungsleistungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können von SLA zusätzlich nach Aufwand verrechnet werden.

6. Honorare, Nebenkosten und Mehrwertsteuer

6.1 Es gelten die im Angebot oder in der individuellen Vereinbarung festgelegten Honorare.

6.2 Sofern nicht anders bezeichnet, verstehen sich sämtliche Beträge in Schweizer Franken und exklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

6.3 Im Honorar sind nur diejenigen Leistungen enthalten, die im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.

6.4 Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Raum-, Material-, Versand- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder vorgängig mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden.

6.5 Reisezeiten, Vorbereitungsleistungen, Auswertungen, Dokumentationen und Nachbearbeitungen werden gemäss Angebot oder nach dem vereinbarten Stunden- beziehungsweise Tagessatz verrechnet.

6.6 Bei länger dauernden Projekten ist SLA berechtigt, angemessene Akontozahlungen, monatliche Teilrechnungen oder Rechnungen nach Erreichen vereinbarter Meilensteine zu stellen.

7. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

7.2 Der Auftraggeber gerät nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.

7.3 Bei Zahlungsverzug ist SLA berechtigt, einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten zu berechnen.

7.4 SLA kann bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen aussetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend.

7.5 Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von SLA schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

8. Absage von Veranstaltungen durch den Auftraggeber

8.1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für fest vereinbarte Workshops, Trainings, Seminare, Moderationen, Teamveranstaltungen, Coachings, Assessments, Entwicklungstage und vergleichbare Durchführungstermine, nachfolgend gemeinsam «Veranstaltungen» genannt.

8.2 Form und Zeitpunkt der Absage

Absagen und Verschiebungswünsche müssen SLA schriftlich, insbesondere per E-Mail, mitgeteilt werden.

Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung bei SLA eingeht. Die Fristen werden in Kalendertagen bis zum vereinbarten Beginn der Veranstaltung berechnet.

8.3 Stornokosten

Bei einer Absage durch den Auftraggeber werden folgende pauschalierten Ausfallentschädigungen berechnet:

Eingang der Absage vor Veranstaltungsbeginn                         Ausfallentschädigung

Mehr als 60 Kalendertage vorher                                                        Keine Ausfallentschädigung

60 bis 31 Kalendertage vorher                                                              25 Prozent des vereinbarten Veranstaltungshonorars

30 bis 15 Kalendertage vorher                                                              50 Prozent des vereinbarten Veranstaltungshonorars

 

14 bis 8 Kalendertage vorher                                                                 75 Prozent des vereinbarten Veranstaltungshonorars

 

7 Kalendertage oder weniger vorher                                                  100 Prozent des vereinbarten Veranstaltungshonorars

 

Nichterscheinen oder Absage nach Veranstaltungsbeginn       100 Prozent des vereinbarten Veranstaltungshonorars

8.4 Bereits erbrachte Leistungen und Fremdkosten

Unabhängig von der Ausfallentschädigung sind folgende Leistungen und Kosten vollständig zu vergüten:

  • bereits erbrachte Konzeptions-, Vorbereitungs- und Abstimmungsleistungen;

  • bereits durchgeführte Interviews, Analysen oder Assessments;

  • individuell erstellte Unterlagen und Materialien;

  • bereits gebuchte und nicht stornierbare Reise- und Übernachtungskosten;

  • Raum-, Technik-, Lizenz- und Materialkosten;

  • Honorare oder Stornokosten beigezogener Drittpersonen;

  • sonstige nicht mehr vermeidbare Fremdkosten.

Kosten, die bereits Bestandteil des Veranstaltungshonorars sind, werden nicht doppelt berechnet.
 

8.5 Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage ist das für die abgesagte Veranstaltung vereinbarte Nettohonorar ohne Mehrwertsteuer und ohne noch nicht angefallene, vermeidbare Nebenkosten.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt die gesamte zusammengehörende Veranstaltung als Berechnungsgrundlage, sofern die einzelnen Veranstaltungstage nicht ausdrücklich separat gebucht und vergütet wurden.
 

8.6 Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SLA durch die Absage kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

SLA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächlich entstandene Schaden die pauschalierte Ausfallentschädigung übersteigt. An einen solchen höheren Schaden wird die bereits bezahlte Ausfallentschädigung angerechnet.
 

8.7 Reduktion der Teilnehmerzahl

Eine nachträgliche Reduktion der Teilnehmerzahl führt bei einem vereinbarten Pauschalhonorar grundsätzlich nicht zu einer Reduktion des Honorars.

Wurde eine Vergütung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer vereinbart, gelten für die Reduktion der Teilnehmerzahl die im Angebot festgelegten Bedingungen. Fehlt eine besondere Regelung, gelten die Stornofristen gemäss Ziffer 8.3 sinngemäss.

9. Verschiebung von Veranstaltungen

9.1 Eine vom Auftraggeber gewünschte Verschiebung gilt grundsätzlich als Absage des ursprünglich vereinbarten Termins und als Anfrage für einen neuen Termin.

9.2 SLA bemüht sich, einen geeigneten Ersatztermin anzubieten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.

9.3 Wird gleichzeitig mit der Verschiebung ein verbindlicher Ersatztermin vereinbart, der innerhalb von sechs Monaten nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin liegt, kann SLA die gemäss Ziffer 8 geschuldete Ausfallentschädigung ganz oder teilweise an das Honorar des Ersatztermins anrechnen.

9.4 Über die Höhe einer solchen Anrechnung entscheidet SLA unter Berücksichtigung:

  • des Zeitpunkts der Verschiebung;

  • der bereits erbrachten Vorbereitungsleistungen;

  • der Möglichkeit, den ursprünglichen Termin anderweitig zu vergeben;

  • der Verfügbarkeit für den Ersatztermin;

  • und der entstandenen Fremdkosten.

 

9.5 Bereits angefallene oder nicht mehr vermeidbare Fremdkosten werden in jedem Fall verrechnet.

10. Beendigung laufender Beratungs- und Coachingaufträge

10.1 Laufende Beratungs-, Entwicklungs- und Coachingaufträge können im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beendet werden.

10.2 Soweit ein Vertrag rechtlich als Auftrag zu qualifizieren ist, bleibt das gesetzliche Recht beider Parteien zur jederzeitigen Kündigung vorbehalten.

10.3 Bei einer Beendigung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen sowie angefallenen oder nicht mehr vermeidbaren Kosten zu vergüten.

10.4 Erfolgt die Beendigung zu einem Zeitpunkt, der SLA besondere Nachteile verursacht, insbesondere nach verbindlicher Reservierung erheblicher Kapazitäten, nach Beginn umfangreicher Vorbereitungsarbeiten oder unmittelbar vor einem vereinbarten Meilenstein, bleibt der Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens vorbehalten.

10.5 Für bereits fest vereinbarte Veranstaltungstermine gelten ergänzend die Regelungen gemäss Ziffern 8 und 9, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11. Absage oder Verschiebung durch SLA

11.1 SLA kann eine Veranstaltung aus wichtigen Gründen absagen, verschieben oder in angepasster Form durchführen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Krankheit oder Unfall der vorgesehenen Fachperson;

  • ein schwerwiegender persönlicher Notfall;

  • Ausfall notwendiger Infrastruktur;

  • behördliche Anordnungen;

  • erhebliche Sicherheitsrisiken;

  • oder andere Umstände, welche die vertragsgemässe Durchführung unzumutbar oder unmöglich machen.

 

11.2 SLA wird den Auftraggeber möglichst frühzeitig informieren und nach Möglichkeit:

  • eine geeignete Ersatzperson einsetzen;

  • einen Ersatztermin anbieten;

  • oder die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber online beziehungsweise in einer anderen geeigneten Form durchführen.

 

11.3 Kann keine angemessene Ersatzlösung gefunden werden, werden bereits bezahlte Honorare für die nicht erbrachte Leistung zurückerstattet oder mit anderen Leistungen verrechnet.

 

11.4 Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Reise-, Personal-, Raum-, Produktions-, Opportunitäts- oder Folgekosten des Auftraggebers, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

12. Höhere Gewalt

12.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese auf Ereignisse zurückzuführen ist, die ausserhalb ihres angemessenen Einflussbereichs liegen.

12.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, politische Unruhen, Streiks, behördliche Anordnungen, Verkehrsunterbrüche, grossflächige Energie- oder Kommunikationsausfälle und vergleichbare Ereignisse.

12.3 Die Parteien bemühen sich zunächst um eine zumutbare Ersatzlösung, insbesondere eine Terminverschiebung, eine digitale Durchführung oder eine Anpassung des Leistungsumfangs.

12.4 Ist eine Ersatzlösung nicht möglich, werden die bis dahin erbrachten Leistungen und die nicht mehr vermeidbaren Fremdkosten abgerechnet. Für noch nicht erbrachte Leistungen wird keine Ausfallentschädigung gemäss Ziffer 8 berechnet, soweit die Absage unmittelbar durch das Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde.

13. Coaching, Assessments und persönliche Entwicklung

13.1 Coaching und Entwicklungsleistungen stellen keine medizinische, psychotherapeutische, psychiatrische, rechtliche oder finanzielle Beratung dar.

13.2 Teilnehmende und Coachees bleiben für ihre Entscheidungen, ihr Verhalten und die Umsetzung von Erkenntnissen selbst verantwortlich.

13.3 Ergibt sich während einer Zusammenarbeit, dass eine andere fachliche Unterstützung angezeigt ist, kann SLA empfehlen, eine entsprechend qualifizierte Fachperson beizuziehen.

13.4 Bei vom Arbeitgeber oder einer Organisation finanzierten Coachings werden Ziele, Rollen, Vertraulichkeit und Berichterstattung möglichst vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten geklärt.

14. Vertraulichkeit

14.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werden, vertraulich.

14.2 Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte geschäftliche, organisatorische, personelle, strategische, finanzielle und technische Informationen sowie persönliche Inhalte aus Coachings, Interviews und Entwicklungsprozessen.

14.3 Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind;

  • der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren;

  • von einer berechtigten Drittperson offengelegt wurden;

  • unabhängig entwickelt wurden;

  • oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften beziehungsweise behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

 

14.4 SLA darf für die Leistungserbringung beigezogene Personen über vertrauliche Informationen informieren, soweit dies erforderlich ist und diese Personen angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

15. Datenschutz

15.1 SLA bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht.

15.2 Informationen über die Bearbeitung von Personendaten sind in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von SLA enthalten.

15.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, SLA die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Personendaten zur Verfügung zu stellen und dass betroffene Personen, soweit erforderlich, angemessen informiert wurden.

15.4 Soweit eine Auftragsbearbeitungsvereinbarung oder eine andere besondere Datenschutzvereinbarung erforderlich ist, wird diese separat abgeschlossen.

16. Urheberrechte und Nutzungsrechte

16.1 Sämtliche von SLA entwickelten oder bereitgestellten Konzepte, Modelle, Methoden, Präsentationen, Handbücher, Arbeitsblätter, Fragebogen, Fallstudien, Übungen, Grafiken, Texte und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von SLA beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber.

16.2 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Recht, die für ihn bereitgestellten Unterlagen innerhalb seiner eigenen Organisation für den vereinbarten Zweck zu verwenden.

16.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SLA ist es insbesondere nicht gestattet:

  • Unterlagen vollständig oder teilweise zu veröffentlichen;

  • sie an externe Dritte weiterzugeben;

  • sie zu verkaufen oder anderweitig kommerziell zu verwerten;

  • sie zu verändern und unter eigenem Namen zu verwenden;

  • darauf basierende Trainings durchzuführen;

  • Veranstaltungen aufzuzeichnen;

  • oder Inhalte in öffentlich zugängliche beziehungsweise zur Modellschulung verwendete Systeme künstlicher Intelligenz hochzuladen.

 

16.4 Gesetzlich zulässige Nutzungen bleiben vorbehalten.

17. Foto-, Video- und Tonaufnahmen

17.1 Foto-, Video-, Bildschirm- und Tonaufnahmen während Veranstaltungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung von SLA und der betroffenen Personen zulässig.

17.2 Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher Einwilligungen der Teilnehmenden verantwortlich, soweit die Aufnahmen durch ihn oder in seinem Auftrag erstellt werden.

17.3 Eine Verwendung von Namen, Bildern, Marken oder Logos des Auftraggebers durch SLA zu Referenz- oder Marketingzwecken erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung.

18. Haftung

18.1 SLA haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung verursacht wurden. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

18.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SLA nur für direkte, nachgewiesene Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt.

18.3 Im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen ist die Haftung für:

  • indirekte Schäden und Folgeschäden;

  • entgangenen Gewinn;

  • ausgebliebene Einsparungen;

  • Datenverlust;

  • Reputationsschäden;

  • Ansprüche Dritter;

  • oder Schäden aus Entscheidungen und Massnahmen, die der Auftraggeber auf Grundlage der Zusammenarbeit selbst getroffen hat.

 

18.4 SLA haftet nicht für Mängel oder Ausfälle von Räumlichkeiten, technischen Systemen, Kommunikationsplattformen oder Leistungen Dritter, die vom Auftraggeber ausgewählt oder bereitgestellt wurden.

18.5 Für Empfehlungen oder Kontakte zu externen Fachpersonen und Dienstleistern haftet SLA nur für die sorgfältige Auswahl, nicht jedoch für deren eigenständige Leistungen, sofern diese direkt vom Auftraggeber beauftragt werden.

19. Anpassung der AGB

19.1 Für einen konkreten Auftrag gilt grundsätzlich die Fassung der AGB, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

19.2 SLA kann die AGB für künftige Verträge jederzeit anpassen.

19.3 Änderungen laufender Vertragsverhältnisse werden nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart werden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen erforderlich sind.

20. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Die Parteien werden die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

21.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

21.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von SLA.

21.4 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

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